Eine der zentralen Veranstaltungen in Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen ist die Eigentümerversammlung. Mindestens einmal im Jahr lädt der Hausverwalter, sofern ein solcher bestellt ist, zum Treffen der Eigentümer ein.
Dabei muss der Hausverwalter auf einen Termin achten, der den Wünschen der Eigentümer entgegen kommt. Hier sehen Gerichte beispielsweise Vormittage unter der Woche, die Zeit des Kirchgangs am Sonntag, die Ferienzeiten oder die Zeit, in der wichtige Fußballspiele stattfinden, als nicht zumutbar für die Eigentümer an.
In der schriftlich vorzunehmenden Einladung muss eine Tagesordnung aufgeschlüsselt werden, in der alle wichtigen Punkte, die geklärt werden sollen, ersichtlich werden. Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin vorliegen. Das heißt, sie darf nicht erst dann abgeschickt, sondern muss den Eigentümern bereits zugegangen sein.
Beschlüsse können nur dann gefasst werden, wenn die Anzahl der Miteigentumsanteile eine Mehrheit erhält. Mitunter kann sich ein Eigentümer von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, dies gilt allerdings nur dann, wenn es in der Gemeinschaftsordnung erlaubt ist. Sollten beim angesetzten Termin zu wenige Eigentümer erscheinen, muss der Hausverwalter einen neuen Termin festlegen. Dieser ist dann jedoch beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer anwesend sind.
Der Versammlungsleiter ist bei einer Eigentümerversammlung dazu verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen. In diesem sollten alle gefassten Beschlüsse, sowie die Ergebnisse der einzelnen Abstimmungen festgehalten werden. Seit dem 01.07.2007 sieht das Gesetz vor, dass die Protokolle in eine Beschluss-Sammlung eingestellt werden müssen, die dem Verwalter vorliegt. Insbesondere sind diese Protokolle für Käufer wichtig, denn sie zeigen bereits, welche Reparaturen und andere bauliche Maßnahmen am Haus geplant sind, die mit Kosten verbunden sind.
Anfechtungen der in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind ebenfalls möglich, allerdings nur binnen Monatsfrist. Danach werden auch fehlerhafte Beschlüsse gültig. Einzige Ausnahme: Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen.
Für Käufer wird mitunter die Möglichkeit geboten, bereits vor dem Kauf an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen, um so festzustellen, ob ein harmonisches Zusammenleben gewährleistet werden kann. Ebenfalls ist der Verwalter verpflichtet, neue Käufer über Unstimmigkeiten in der Eigentümergemeinschaft zu informieren, andernfalls kann der Kaufvertrag über die Wohnung später angefochten werden.
Autor: intoh marketing, der Spezialist für Onlinemarketing