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Halbe Terrasse als Wohnflaeche

Der Bundesgerichtshof entschied gestern, dass es in einem älteren Mietvertrag einem Vermieter gestattet ist, nach freiem Ermessen bis zur Hälfte einer zur Mietwohnung gehörenden Terrasse auf die Miete anrechnen. Diese Regelung gilt für alle Mietverträge vor dem Jahr 2004.

Vereinbaren Mieter und Vermieter gemeinsam ausdrücklich etwas anderes oder ist vor Ort eine andere Berechnung der Wohnfläche üblich, kann von dieser Regelung abgewichen werden. Eine Frau aus Köln kürzte die Miete ihrer Maisonette-Wohnung, da der Vermieter aus der Sicht der Mieterin die Fläche für die Dachterrasse im Vertrag zu hoch angesetzt hatte. Die langjährige Rechtsprechung des BGH, eine Wohnung ist mangelhaft, wenn die tatsächlich vorhandene Quadratmeterzahl die im Mietvertrag angegebene Fläche um mehr als zehn Prozent unterschreitet.

Im Mietvertrag waren vom Vermieter 120 Quadratmeter angegeben. Die Mieterin verlangte jedoch, die beiden Terrassen nur mit einem Viertel mit in die Miete einzubeziehen und kam damit auf rund 100 Quadratmetern Gesamtfläche. Die Mieterin kürzte die Miete monatlich um 180 Euro.

Da es in diesem Mietstreit keine abweichende Verabredung zwischen den Parteien gab, gilt für den älteren Vertrag die Berechnungsverordnung, danach dürfen Balkone, Loggien und Dachterrassen vom Vermieter bis zur Hälfte anrechnet werden. (Aktenzeichen: VIII ZR 86/08)